In Österreich ist die strukturierte E-Rechnung laut USP nur gegenüber dem Bund Pflicht (seit 01.01.2014); an andere Unternehmen darfst du mit Zustimmung des Empfängers elektronisch abrechnen, solange Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind. Die Steuerberatung bekommt den BMD-Export. Die Voranmeldung beschreibt die weclapp-Hilfe nur für ELSTER mit Standardland Deutschland; FinanzOnline ist aus weclapp nicht belegt (Details).
Die deutsche Pflicht zur E-Rechnung bei der Ausstellung gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Ansässig ist, wer in Deutschland Sitz, Geschäftsleitung oder eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte hat (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG; BMF-FAQ, Frage 3). Hat dein Unternehmen den Sitz in Wien und weder Geschäftsleitung noch eine beteiligte Betriebsstätte in Deutschland, fällt es als Aussteller nicht unter diese Pflicht; bei bloßer Registrierung in Deutschland darf es darauf in der Rechnung hinweisen (BMF-FAQ, Frage 3). Deine deutschen Firmenkund:innen müssen E-Rechnungen trotzdem seit 01.01.2025 empfangen können (BMF-FAQ, Frage 12). Schuldet dein deutscher Firmenkunde die Steuer nach § 13b UStG (Reverse Charge) und hast du in Deutschland weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine beteiligte Betriebsstätte, gelten für die Rechnung die Vorschriften deines Sitzstaats Österreich (§ 14 Abs. 7 UStG), außer der Kunde rechnet per Gutschrift ab. Österreich verlangt dann die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats mit beiden UID-Nummern und dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ohne gesonderten Steuerausweis (§ 11 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a UStG 1994). Für Privatkund:innen in Deutschland gilt das nicht (OSS). Das ersetzt keine Steuerberatung.