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E-Rechnung für Abo-Anbieter

Wie wird aus Abo-Rechnungen eine E-Rechnung (XRechnung oder ZUGFeRD)?

Du stellst die Rechnung als strukturierten Datensatz aus statt als reine PDF-Datei: als XRechnung (reines XML) oder als ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML). Ein einfaches PDF ist seit 01.01.2025 nur noch eine „sonstige Rechnung“. Zwischen inländischen Unternehmen gilt laut BMF-FAQ (März 2026): Empfang seit 01.01.2025, Ausstellung ab 01.01.2027 bei über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 01.01.2028 für alle; B2C und Rechnungen bis 250 € brutto sind ausgenommen.

Illustration eines Scanrahmens um Textzeilen in wals.pro-Rot als Sinnbild für strukturierte Rechnungsdaten

PDF oder E-Rechnung: Was ist der Unterschied?

Das BMF unterscheidet seit 01.01.2025 zwei Arten. Eine E-Rechnung wird in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen. Alles andere, auch ein einfaches PDF per E-Mail, ist eine „sonstige Rechnung“ (BMF-FAQ, Stand März 2026, Frage 2). Eine PDF ist keine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG. Prüf in der Dokumentation deines Billing- oder Zahlungstools, welches Format herauskommt.

weclapp erstellt Ausgangsrechnungen im ZUGFeRD-Profil EN 16931 (Comfort); in den globalen Einstellungen schaltest du ZUGFeRD-Daten für alle PDF-Rechnungsdokumente zu. XRechnung erzeugst du über eine optionale Workflow-Aktion. Bei Abweichungen zählt bei ZUGFeRD der strukturierte Teil.

Das ersetzt keine Steuerberatung.

Grafik zur E-Rechnung in Deutschland: Empfang Pflicht seit 01.01.2025, Ausstellung ab 01.01.2027 bei über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 01.01.2028 auch darunter, Kleinbeträge bis 250 Euro brutto ausgenommen; fiktive Beispielrechnung mit 1.200 Abo-Rechnungen im Monat. Quelle BMF-FAQ, geprüft am 11.10.2026

PDF, XRechnung und ZUGFeRD im Vergleich

MerkmalPDF-RechnungXRechnungZUGFeRD
DatenformatLesbare Darstellung, keine strukturierten DatenReines XML (EN 16931)PDF mit eingebettetem XML
Gilt seit 2025 als E-RechnungNein, „sonstige Rechnung“JaJa, ab Version 2.0.1 ohne Profile MINIMUM und BASIC-WL
Führender TeilDas PDFDas XMLDas XML, nicht das PDF-Bild
MenschenlesbarJaNur mit ViewerJa, über den PDF-Teil

Welche Fristen gelten für Abo-Anbieter in Deutschland?

Die Pflicht gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (BMF-FAQ, Stand März 2026, Frage 3). Für Abo-Anbieter heißt das:

  • Empfang: seit 01.01.2025 für alle, ein E-Mail-Postfach genügt.
  • Ausstellung ab 01.01.2027: bei über 800.000 € Vorjahresumsatz. Bis 800.000 € gilt die Übergangsfrist bis Ende 2027, danach die Pflicht für alle.
  • Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres (§ 27 Abs. 38 UStG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 UStG), für die Frist 2027 also des Jahres 2026. Wie du ihn rechnest, klärt deine Steuerberatung.

Für Abos zählt vor allem der Kleinbetrag: Rechnungen bis 250 € Bruttobetrag brauchen keine E-Rechnung; für Leistungen an Firmen in anderen EU-Ländern mit Steuerschuldnerschaft des Empfängers gilt diese Erleichterung nicht, das klärst du mit deiner Steuerberatung. Ausgenommen sind außerdem B2C-Rechnungen, Leistungen von Kleinunternehmern, Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind und viele steuerfreie Umsätze.

Das ersetzt keine Steuerberatung.

Die Fristen für Abo-Rechnungen in vier Zahlen

01.01.2025
Empfang von E-Rechnungen ist Pflicht (BMF-FAQ, Frage 12)
01.01.2027
Ausstellungspflicht bei über 800.000 € Vorjahresumsatz (BMF-FAQ, Frage 11)
01.01.2028
Ausstellungspflicht für alle inländischen Unternehmen, auch unter 800.000 € Vorjahresumsatz (BMF-FAQ, Frage 11; Ausnahmen Frage 4)
250 €
Kleinbetrag brutto je Rechnung, keine E-Rechnung nötig (BMF-FAQ, Frage 4)

Das ersetzt keine Steuerberatung.

Welche Lizenz brauchst du für Abo-Rechnungen?

E-Rechnung und API. E-Rechnung schreiben und erfassen ist in allen weclapp-Paketen enthalten, die REST-API ab ERP Dienstleistung. ERP Dienstleistung kostet laut Listenpreis weclapp, Stand Oktober 2026, 86 € (jährliche Zahlung) bzw. 95 € (monatliche Zahlung) je Nutzer:in und Monat, netto. Beleg- oder Transaktionsgebühren gibt es bei weclapp nicht.

Einzelrechnungen per API. Mit der REST-API legst du Rechnungen aus deinem Abrechnungssystem in weclapp an. Deine Kundschaft soll pro Leistung nur eine Rechnung erhalten: Stellt weclapp sie, schaltest du den Rechnungsversand im Billing- oder Zahlungstool ab. Wie sich die Format-Erzeugung in einem großen API-Lauf verhält, klären wir vorab mit dir.

Wiederkehrende Rechnungen aus weclapp selbst brauchen das Add-on Vertragsmanagement. Soll weclapp Abo-Rechnungen selbst nach festem Rhythmus erzeugen, setzt das das Add-on voraus. Listenpreis weclapp, Stand Oktober 2026: 55 € pro Person und Monat. Je Vertrag wählst du, ob weclapp einen Auftrag oder eine Rechnung erzeugt, und ob die Rechnung vor oder nach der Abrechnungsperiode entsteht (im ersten Fall zum Zeitpunkt der Abrechnung, im zweiten einen Tag danach).

Wie kommen Auszahlungen und Zahlungen in die Buchhaltung?

weclapp liest Transaktionen von Zahlungsdienstleistern wie PayPal, finAPI und Tink ein, Stripe und Klarna nur auf Anfrage, und ordnet Zahlungen offenen Posten zu. Für Sammelauszahlungen eines Zahlungsanbieters gibt es keinen nativen weclapp-Standard. wals.pro setzt dafür Zahlungsabgleich 4 weclapp ein: Es löst Sammelavise, etwa von Stripe, Mollie, PayPal oder American Express, in Einzelzahlungen und Gebühren auf, ordnet sie den Rechnungen zu und lässt sich um weitere Avis-Quellen erweitern; ein fünfstufiger Scoring-Abgleich bewertet jeden Treffer. Eindeutige Treffer werden gebucht, unsichere Fälle gehen in die Prüfung.

Anbindung. Die Einrichtung begleiten wir als Projekt. wals.pro AI 4 weclapp hilft mit dem Setup Center bei Verbindung, Skills und erstem Lesezugriff; die Buchhaltungseinrichtung selbst übernimmt die KI nicht.

Drei Aufgaben rund um die Abo-Rechnung

Icon: Dokument

Ausstellen

ZUGFeRD über eine globale Einstellung für alle PDF-Rechnungen, XRechnung per Workflow-Aktion; die REST-API gibt es ab ERP Dienstleistung, die Format-Erzeugung bei Rechnungen per API klären wir vorab.

Icon: Import

Empfangen und archivieren

E-Rechnungen hochladen, PDF und Papier per OCR erfassen. Aufbewahren musst du acht Jahre, der strukturierte Teil muss unverändert bleiben.

Icon: Abgleich

Zahlungen zuordnen

Sammelavise, etwa von Stripe, Mollie, PayPal oder American Express, löst Zahlungsabgleich 4 weclapp in Einzelzahlungen und Gebühren auf und ordnet sie offenen Posten zu; weitere Avis-Quellen sind ergänzbar.

Beispielrechnung: SaaS mit 1.200 Abo-Rechnungen im Monat

Ein fiktives Beispiel. Ein SaaS-Unternehmen mit Sitz in Deutschland stellt 1.200 Abo-Rechnungen im Monat aus: 840 an Privatkund:innen, 300 an Firmenkund:innen in Deutschland als Monatsabo zu 29 € netto, 60 an Firmenkund:innen in Deutschland als Jahresabo zu 480 € netto.

  • Privatkundschaft: 840 Rechnungen. B2C ist von der Pflicht ausgenommen.
  • Monatsabos an Firmen: 300 Rechnungen zu 34,51 € brutto. Das sind Kleinbeträge bis 250 € brutto, die Pflicht entfällt.
  • Jahresabos an Firmen: 60 Rechnungen im Monat zu 571,20 € brutto. Nur diese liegen über 250 € brutto und fallen unter die Pflicht, sobald sie gilt.
  • Frist: Für 2027 zählt der Umsatz 2026. Vereinfachte Annahme (fakturierte Nettobeträge): (840 × 29 € + 300 × 29 € + 60 × 480 €) × 12 = 742.320 €. Das liegt unter 800.000 €; ob dein Gesamtumsatz tatsächlich darunter liegt, klärt deine Steuerberatung. Setz deine Werte ein.
  • Laufende Kosten: ERP Dienstleistung plus Add-on. Beispiel mit einer Nutzer:in und jährlich gebuchter Lizenz: 86 € + 55 € = 141 € netto im Monat, Listenpreis weclapp, Stand Oktober 2026.

Das ersetzt keine Steuerberatung.

Das Beispiel in vier Zahlen

840
Rechnungen an Privatkund:innen im Monat, B2C ist ausgenommen
300
Monatsabos an Firmen zu 34,51 € brutto, Kleinbetrag, keine E-Rechnung nötig
60
Jahresabos an Firmen zu 571,20 € brutto, E-Rechnung nötig
742.320 €
angenommene fakturierte Nettobeträge 2026, unter 800.000 €

Fiktives Beispiel mit vereinfachter Annahme. Das ersetzt keine Steuerberatung.

Was auf einer Abo-Rechnung stehen muss

Eine Abo-Rechnung über 250 € brutto braucht die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Dazu gehören unter anderem vollständige Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., eine fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt samt vereinbarter Minderungen sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Bei einer E-Rechnung müssen alle Pflichtangaben im strukturierten Teil stehen; ein Verweis auf ein PDF im Anhang genügt nicht (BMF-FAQ, Stand März 2026, Frage 7a).

Für Rechnungen bis 250 € Gesamtbetrag genügen erleichterte Angaben (§ 33 UStDV): Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit Steuersatz oder Befreiungshinweis. Für die Monatsabos im Beispiel gilt das.

Bei Abos ist der Leistungszeitraum der Knackpunkt. Das Gesetz verlangt den Zeitpunkt der Leistung (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG). Bei einem Monatsabo nennst du den Kalendermonat; das genügt laut BMF auch in einer E-Rechnung (Frage 7b, dort für die Sammelrechnung). Bei Vorauszahlungen nennt die Rechnung den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern er feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 i. V. m. Abs. 5 UStG). Bei Quartals- und Jahresabos klärst du mit deiner Steuerberatung den Zeitraum und wann die Umsatzsteuer entsteht.

Das ersetzt keine Steuerberatung.

Berichtigung, Erstattung und Aufbewahrung

Berichtigung: Wer eine Rechnung berichtigt, muss das bei bestehender Pflicht ebenfalls als E-Rechnung tun, mit dem Rechnungstyp für eine Berichtigung (BMF-FAQ, Stand März 2026, Frage 7b). In den Übergangsfristen geht das noch ohne E-Rechnung. Einzelne Positionen darfst du in einer Folge-E-Rechnung berichtigen, wenn sie sich eindeutig auf die ursprüngliche bezieht.

Erstattung und Gutschrift: Im Umsatzsteuerrecht ist eine „Gutschrift“ eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt und die diese Angabe trägt (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG). Eine Erstattung oder Preisminderung an deine Kundschaft ist etwas anderes. Wie du sie belegst, stimmst du mit deiner Steuerberatung ab; die BMF-FAQ verweist für Einzelheiten auf die BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und 15.10.2025.

Aufbewahrung: acht Jahre, mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form (Frage 13).

Das ersetzt keine Steuerberatung.

Wann passt das nicht?

Passt

  • Du rechnest B2B-Abos an Firmenkund:innen in Deutschland ab.
  • Deine Rechnungen liegen häufig über 250 € brutto, zum Beispiel Jahresabos.
  • Du willst Rechnung, Offene Posten, Mahnlauf und DATEV-Export in einem System.

Passt nicht

  • Du hast reines B2C: Privatkund:innen sind von der Pflicht ausgenommen.
  • Du stellst nur wenige Rechnungen aus: Dann ist ein schlankes Rechnungstool oft einfacher.
  • Du hast kein Deutschland-Geschäft: Die deutsche Pflicht gilt nur zwischen inländischen Unternehmen.
  • Du suchst ein Tool, das Zahlung und Rechnung in einem Schritt abwickelt: Die Zahlungsabwicklung bleibt bei deinem Zahlungsanbieter.
  • Du rechnest nutzungsabhängig oder tagesgenau anteilig ab: Prüfe vorab, ob der Rhythmus eines Vertrags das abbildet.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht für B2C-Abos?

Nein. Das BMF nimmt Rechnungen an Endverbraucher:innen (B2C) ausdrücklich aus. Auch Kleinbeträge bis 250 € Bruttobetrag, Leistungen von Kleinunternehmern und viele steuerfreie Umsätze brauchen keine E-Rechnung. Hast du Privat- und Firmenkund:innen gemischt, betrifft die Pflicht nur den B2B-Teil mit inländischen Empfänger:innen. Prüf zusätzlich mit deiner Steuerberatung, wie du Mischfälle einordnest.

Reicht ein PDF aus meinem Billing- oder Zahlungstool?

Nur noch übergangsweise. Ein einfaches PDF ist seit 01.01.2025 eine sonstige Rechnung. Bis 31.12.2026 darfst du sie noch ausstellen, per E-Mail mit Zustimmung des Empfängers. Bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € gilt das bis Ende 2027. Danach brauchst du XRechnung oder ZUGFeRD. Prüf in der aktuellen Herstellerdokumentation deines Tools, welches Format herauskommt.

Muss ich schon jetzt E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Seit 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Dafür genügt laut BMF ein E-Mail-Postfach. In weclapp lädst du eingehende E-Rechnungen im Einkauf hoch; PDF- und Papierrechnungen erfasst du per OCR. Die Funktionen sind in allen Paketen enthalten. Den strukturierten Teil musst du acht Jahre lang unverändert aufbewahren.

XRechnung oder ZUGFeRD für meine B2B-Abos?

Beide erfüllen laut BMF die Voraussetzungen. ZUGFeRD bringt zusätzlich ein lesbares PDF mit. Eine Leitweg-ID brauchst du rechtlich nur bei Rechnungen an Behörden; für die XRechnung in weclapp wird sie laut weclapp-Dokumentation am Kunden benötigt. Im B2B genügt laut BMF (Frage 6) umsatzsteuerlich ein Platzhalter. Für Firmenkund:innen ist ZUGFeRD in der Regel die bequemere Wahl, XRechnung brauchst du vor allem bei Behörden.

Gilt die deutsche Pflicht auch für Kund:innen im Ausland?

Die deutsche Pflicht gilt nach § 14 Abs. 2 UStG, wenn Aussteller:in und Empfänger:in im Inland ansässig sind. Für Rechnungen an Firmen in anderen Ländern gelten deren Regeln und Fristen. Zu Österreich steht der Stand auf der Seite E-Rechnung in Österreich. Prüfe für jedes Land, in das du Abos verkaufst, die dortige Pflicht und die dortigen Fristen, am besten gemeinsam mit deiner Steuerberatung.

Brauche ich für Abos in weclapp das Add-on Vertragsmanagement?

Wenn weclapp wiederkehrende Rechnungen selbst nach festem Rhythmus erzeugen soll, ja. Das Add-on kostet 55 € pro Person und Monat (Listenpreis weclapp, Stand Oktober 2026). Erzeugt dein Abrechnungssystem die Rechnungen und übergibt sie per REST-API an weclapp, legst du dafür keine Verträge in weclapp an. Die REST-API gibt es ab ERP Dienstleistung.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre (§ 14b UStG). Bei einer E-Rechnung muss mindestens der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist die Archivierung außerhalb eines GoBD-konformen Systems nach BMF regelmäßig kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG; für die Buchführung gelten weiter die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Buchführung). Ein Archiv-PDF allein reicht bei einer E-Rechnung nicht. Das ersetzt keine Steuerberatung.

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