Deine Steuerberatung kann auf deinen Wunsch kostenlos Zugang zu deinem weclapp-System bekommen, in jedem Paket, auch in ERP Starter.
Rechtlich gilt für Deutschland: Eingehende Rechnungen bewahrst du umsatzsteuerlich acht Jahre auf (§ 14b Abs. 1 UStG), auch PDF-, Papier- und Kartenbelege; Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Frist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für die betroffenen Steuern noch nicht abgelaufen ist. Bei einer E-Rechnung bewahrst du mindestens die strukturierten Daten (zum Beispiel die XML-Datei) unverändert auf. Für E-Rechnungen ist eine Archivierung außerhalb eines GoBD-konformen Systems laut BMF umsatzsteuerlich regelmäßig kein Verstoß; die GoBD für deine Buchführung klärst du mit deiner Steuerberatung.
In weclapp liegt die hochgeladene E-Rechnung am Beleg im Tab „Dokumente“; ab dem Offenen Posten ist sie laut Doku (Stand Dezember 2024) dauerhaft gespeichert und nicht mehr löschbar. In einem Testmandanten geprüft: weclapp legt die XML einer importierten E-Rechnung selbst als Dokument ab, per API lässt sich auch ein PDF anhängen; beide ließen sich unverändert abrufen. Einzelne Dokumente ließen sich nicht löschen, auch nicht vor dem Offenen Posten. Für OCR-, Papier-, Karten- und Mail2Invoice-Belege beschreibt die Doku nicht, wo die Originaldatei liegt; das haben wir nicht geprüft. Ob ein Scan das Papieroriginal ersetzen darf, klärst du vorab mit deiner Steuerberatung. Für Österreich gelten andere Regeln, mindestens sieben Jahre Aufbewahrung (§ 132 BAO): E-Rechnung in Österreich.
Das ersetzt keine Steuerberatung.