Umsatzsteuervoranmeldung. Die weclapp-Dokumentation beschreibt nur die Übermittlung über ELSTER, und zwar für das Standardland Deutschland (Seite geändert 17.10.2025); FinanzOnline kommt nicht vor. Eine Voranmeldung aus weclapp an das österreichische Finanzamt ist deshalb nicht belegt. Fällig ist sie spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats; bei bis zu 100.000 € Umsatz im Vorjahr gilt das Kalendervierteljahr (Quartal 1 bis 15. Mai), auf Wunsch der Kalendermonat; bei niedrigen Umsätzen kann die Voranmeldung entfallen, das klärst du mit deiner Kanzlei (§ 21 UStG 1994, RIS).
Ist-Versteuerung. Zur ELSTER-Voranmeldung schreibt die weclapp-Dokumentation: „Nein, weclapp unterstützt derzeit nur Soll-Versteuerung.“ In Österreich musst du die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), wenn du für deine gewerblichen Umsätze nicht buchführungspflichtig bist (typisch: Einzelunternehmen mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), sowie als Freiberufler:in. Kapitalgesellschaften sind in der Regel buchführungspflichtig und versteuern nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung). Auf Antrag gestattet das Finanzamt die Sollbesteuerung (§ 17 Abs. 1 und 2 UStG 1994, RIS). Was das für deine Buchungen und den BMD-Export bedeutet, klärst du vor dem Start mit deiner Kanzlei.
Zusammenfassende Meldung. Für Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten mit Steuerschuld beim Empfänger ist eine Zusammenfassende Meldung nötig, grundsätzlich über FinanzOnline (USP). weclapp bietet dafür einen Bericht, den der weclapp-Support auf Anfrage freischaltet; die Dokumentation (Seite geändert 13.11.2023) beschreibt ihn für deutsche Verhältnisse. Ob er für die Meldung über FinanzOnline reicht, prüfst du mit deiner Kanzlei.
Das ersetzt keine Steuerberatung.